AZAV - Zulassung von Trägern der Arbeitsförderung

AZAV - Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung | AZAV-Trägerzulassung

Unternehmen, die arbeitsmarktpolitische Dienstleistungen anbieten wollen, benötigen dafür eine Zulassung als Träger nach den Vorgaben des SGB III und der AZAV. Damit soll die Effizienz und die Leistungsfähigkeit der angebotenen Dienstleistungen im Fördersystem verbessert werden. Der TÜV Thüringen ist fachkundige Stelle und bietet Ihnen die notwendige Trägerzulassung in allen Fachbereichen nach § 5 Abs. 1 S. 3 AZAV an:
  • FB 1: Maßnahmen zur Aktivierung und berußichen Eingliederung (§45 Abs. 1 SGB III)
  • FB 2: Erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung (§45 (1) Nr. 3 SGB III)
  • FB 3: Berufswahl und Berufsausbildung (Kap. 3; Absch. 3 SGB III)
  • FB 4: Berußiche Weiterbildung (Kap. 3; Absch. 4 SGB III)
  • FB 5: Transferleistungen (§§ 110, 111 SGB III)
  • FB 6: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Kap. 3; Absch. 7 SGB III)

Ihre Vorteile einer AZAV Zertifizierung als Träger und für Maßnahmen

Mit einer Zertifizierung beziehungsweise Zulassung als Träger arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen, im Auftrag einer Arbeitsagentur oder eines Jobcenters tätig zu werden. Je nach der konkreten Zulassung können potenzielle Teilnehmer in Ihrem Unternehmen Aktivierungs- oder Bildungsgutscheine einlösen.
Ihr Unternehmen ist außerdem berechtigt, an Ausschreibungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit teilzunehmen. Nutzen Sie die Kompetenz unserer fachkundigen Stelle und lassen das Managementsystem als Träger sowie einzelne Maßnahmen aus einer Hand zu. Selbstverständlich bieten wir auch eine gleichzeitige Zertifizierung mit anderen Managementsystemen wie der ISO 21001 und ISO 9001 an. Als zertifizierter Träger der Arbeitsförderung profitieren Sie des Weiteren von den Vorteilen eines Qualitätsmanagementsystems:
  • Qualitätsmerkmal Ihrer Angebote
  • Positive Abgrenzung zu nicht zertifizierten Unternehmen
  • Verbesserung der Transparenz im Unternehmen durch strukturierte Prozesse
  • Verbesserung des Unternehmensimages

Wer benötigt eine Zulassung als Träger?

Eine Zulassung als Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung benötigen Unternehmen, die von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern geförderte Maßnahmen anbieten wollen. Diese Regel gilt unabhängig von der Art des Angebotes:
  • Beteiligung am Vergabeverfahren,
  • Maßnahmen, die mittels Bildungs- oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden können oder
  • Maßnahmen im Rahmen einer Projektförderung.
Das Angebot einer der folgenden Maßnahmen erfordert eine Zulassung als Träger der Arbeitsförderung. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Maßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen:
  • Maßnahmen der berußichen Weiterbildung (FbW §§ 81 ff. SGB III)
  • Maßnahmen zur Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und berußichen Eingliederung (§ 45 SGB III)
  • rehaspezifische Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach SGB IX
  • Transfermaßnahmen durch Dritte nach §§ 110/111 SGB III
  • Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16 k SGB II
Einer Zulassung bedürfen auch die privaten Arbeitsvermittler, die auf der Grundlage der Maßnahmen zur Aktivierung und berußichen Eingliederung tätig werden.
Keine Zulassung benötigen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen.

Grundlagen der AZAV

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurden die gesetzlichen Grundlagen im SGB III zum generellen Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen geändert und neu strukturiert. Danach bedürfen seit 01.01.2013 alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um von den Agenturen für Arbeit geförderte Maßnahmen anbieten und durchführen zu können. Dies gilt für die Träger aller Maßnahmen und unabhängig davon, ob sie sich an Vergabeverfahren der Bundesagentur für Arbeit beteiligen oder Maßnahmen anbieten wollen, die mittels eines Gutscheins in Anspruch genommen werden können. Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) wurde am 05.04.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Erste Verordnung zur Änderung der AZAV liegt mit Datum vom 27.01.2017 vor.

Voraussetzungen für eine Trägerzulassung

Unternehmen, die Träger arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen sein wollen, verfügen über ein Qualitätsmanagementsystem. Dieses System kann einem anerkannten Standard entsprechend, wie der ISO 9001, installiert sein. Die AZAV fordert ein System, das mittels zielgerichteter und systematischer Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Dies wird von einem in der AZAV geforderten System unter anderem mit folgenden Kriterien erfüllt:
  • ein kundenorientiertes Leitbild
  • Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden und Methodenbewertung
  • eine regelmäßige Evaluation der Methoden und der Unternehmensorganisation
  • Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen
  • Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse
  • Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung
  • Zielvereinbarungen
  • Messung der Zielerreichung und Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse
Neben der Forderung nach einem Qualitätsmanagementsystem müssen Träger arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen nachweisen:
  • Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
  • Eignung der Räumlichkeiten
  • Fähigkeit zur Eingliederungsunterstützung
  • Kompetenz der Lehr- und Fachkräfte

Zertifizierungsablauf

Akkreditierung

Der TÜV Thüringen ist von der Deutschen Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung (AZAV) unter der Registrierungsnummer D-ZE-16006-07-00 anerkannt.

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