Arbeitsschutz nach Legalisierung: Arbeitgeber sollten Cannabiskonsum am Arbeitsplatz explizit ausschließen

In der Legalisierung des Cannabiskonsums will mancher einen Freifahrtsschein erkennen, überall und jederzeit kiffen zu dürfen. Genau wie bei anderen legalen Drogen und berauschenden Mitteln gelten am Arbeitsplatz aber nach wie vor andere Regeln. In der Arbeitswelt würden Konsumierende schließlich nicht nur sich selbst, sondern fast immer auch andere gefährden. Die Arbeitssicherheitsexperten des TÜV Thüringen empfehlen Arbeitgebern deshalb, den Cannabiskonsum ausdrücklich zu verbieten.

Nicht nur Experten kritisieren, dass bei der Cannabis-Legalisierung einige Fragen offengeblieben sind. Das zeigt sich nicht nur an der unter Verkehrsexperten geführten Debatte über geeignete Grenzwerte beim Führen von Fahrzeugen, viele Arbeitsschützer sehen auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht ausreichend berücksichtigt. Ken Hauser vom TÜV Thüringen rät Arbeitgebern, den Cannabiskonsum am Arbeitsplatz explizit in der Betriebsordnung auszuschließen, denn im Cannabis-Gesetz ist dies nicht geregelt. „Dass der Konsum am Arbeitsplatz klipp und klar untersagt sein sollte, versteht sich von selbst. Arbeitgeber müssen aber auch einschreiten, wenn ein Mitarbeiter berauscht am Arbeitsplatz erscheinen sollte. Lässt er ihn wissentlich berauscht arbeiten, macht sich auch der Arbeitgeber strafbar. Daher muss klar formuliert werden, dass der Konsum von berauschenden Mitteln und Medikamenten, Alkohol, Cannabis und sonstigen Drogen auf dem Betriebsgelände oder während der Arbeits- und Pausenzeiten ebenso verboten ist wie berauscht auf Arbeit zu erscheinen“, präzisiert Ken Hauser vom TÜV Thüringen.

Da der Konsum von Alkohol, Drogen und berauschenden Mitteln die Arbeitsfähigkeit einschränkt, die Konzentrationsfähigkeit herabsetzt, das Reaktionsvermögen verringert, die Blendempfindlichkeit erhöht und müde machen kann, hat er in der Arbeitswelt generell nichts verloren. Im Extremfall können einige Substanzen Halluzinationen oder Psychosen auslösen. Dadurch erhöht sich das Gefährdungspotenzial nicht nur für Konsumenten deutlich, sondern auch für andere Personen in deren Arbeitsumfeld. Was im privaten Umfeld private Angelegenheit bleibt, hat in der Öffentlichkeit ein anderes Gewicht. Sicherlich hat die Deutsche Bahn auch deshalb den Konsum von Cannabis auf den Bahnhöfen und in den Zügen verboten. 

Was viele Konsumenten auf die leichte Schulter nehmen, sind die möglichen Konsequenzen im Falle eines Unfalls: Denn dann kann nicht nur der Versicherungsschutz entfallen, auch zivilrechtlich kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Bei einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft die Kosten vom Verursacher zurückfordern. „Noch eindeutiger ist die Rechtslage, wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit nachweislich unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten stand und der Unfall maßgeblich aus der daraus resultierenden Fahruntüchtigkeit zustande kam. In diesem Fall ist der Versicherungsschutz definitiv eingeschränkt. Dies gilt auch für Fußgänger und Radfahrer“, mahnt Hauser. Der Konsum am Arbeitsplatz beziehungsweise das berauschte Arbeiten kann aber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und zu Ermahnungen, Verwarnungen oder Verweisen bis hin zu Abmahnungen oder gar zu einer Kündigung führen.