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Darf man im Stau seine Notdurft verrichten?
Gerade zur Urlaubszeit wird die Geduld der Autofahrer auf so manche Probe gestellt. Endet die Urlaubsfahrt im nächsten Stau, steigt erfahrungsgemäß der Stresspegel. Vor allem dann, wenn gerade jetzt einer der Insassen plötzlich dringend auf Toilette muss. Der Sprung über die nahe Leitplanke scheint da eine Alternative. Aber ist das Aussteigen aus dem Fahrzeug im Stau erlaubt und darf man seine Notdurft in einer solchen Situation am Fahrbahnrand verrichten? Verkehrsexperte Achmed Leser vom TÜV Thüringen rät dringend davon ab.
„Das Betreten von Autobahnen ist generell verboten. Die StVO macht hier keinerlei Ausnahmen. Egal ob Wanderer oder Fahrzeuginsassen, die sich im Stau die Beine vertreten oder aber schnell mal hinter der Leitplanke erleichtern wollen – zu Fuß auf der Autobahn ist ein Tabu und kann mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet werden“, stellt Leser klar. Die einzige Ausnahme ist bei einer Fahrzeugpanne. Hier sollte in jedem Fall das Fahrzeug verlassen und wenn möglich hinter der Leitplanke Schutz gesucht werden. Wer allerdings sein Fahrzeug im Stau stehen lässt, um auszutreten, behindert den Nachfolgeverkehr, sollte in der Zwischenzeit die Blechlawine wieder ins Rollen geraten. Das kann als Halten auf der Autobahn gewertet werden und ist im Bußgeldkatalog mit 30 Euro verbrieft. Dauert das Geschäft etwas länger und das Fahrzeug blockiert länger als drei Minuten den Verkehr, gilt das als Parken auf der Autobahn und wird mit einem Bußgeld von 70 Euro belegt.
Grundsätzlich ist jedoch in Deutschland das Urinieren in der Öffentlichkeit untersagt und wird von Städten und Kommunen unterschiedlich hart geahndet. Das trifft auch auf Fahrbahnränder zu. Eine Notdurft ist in aller Regel noch kein Notfall. In den meisten Fällen lösen sich Staus nach einer Weile wieder auf, so dass am nächsten Park- oder Rastplatz gehalten werden kann.