19. April 2018
Presse
Mobilität & Verkehr Auto-Ratgeber, Verkehr, StVO
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Durchfahrt verboten! Zusatzschild regelt Ausnahme für Anlieger und Besucher
Wer darf eigentlich bei „Anlieger frei“ durchfahren?
Straßen mit dem runden Verbotsschild, weißer Grund mit rotem Rand, sind normalerweise für den Durchfahrtsverkehr von Fahrzeuge aller Art gesperrt. Oftmals wird dieses Verkehrsschild allerdings mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ aufgestellt. Anlieger dürfen hier fahren, für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt das Durchfahrtsverbot. Doch wer ist eigentlich Anlieger?
Karsten Raspe vom TÜV Thüringen bringt Licht in den Schilderwald. „Generell werden Anliegerstraßen zur Verkehrsberuhigung geschaffen. Als Anlieger gelten alle, die ein berechtigtes Interesse haben, in die Straße zu fahren. Also all diejenigen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in der Verbotsstraße in eine Beziehung treten wollen“, so Raspe. Das heißt: Auch Besucher, Patienten von Praxen oder Kunden von anrainenden Geschäften haben das Recht, die entsprechende Straße zu befahren und dort auch zu parken. Es sei denn, dies ist durch andere Verbotsschilder untersagt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte außerdem: Dass es dabei unerheblich ist, ob diese Beziehung zustande kommt. Die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei der Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er sogar ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Nach dem Richterspruch sind demnach selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers zum Einfahren berechtigt.
Karsten Raspe warnt jedoch davor, die Anliegerstraße als Abkürzung zu wählen. Bei einer Polizeikontrolle haben Ausreden oft kurze Beine. „Die Behauptung, ich wollte einen Bekannten in dem gelben Haus da vorn besuchen, kann auch teuer werden. Denn wer nicht glaubwürdig darlegen kann, wenn er wirklich aufsuchen will, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 75 Euro. Für Pkw und motorisierte Zweiräder werden mindestens 20 Euro fällig und selbst Radfahrer, die das Verkehrsverbot missachten, müssen mit einer Verwarnung von immerhin 15 Euro rechnen.