Maschinensicherheit: Bei wesentlichen Veränderungen muss Risiko neu beurteilt werden

Eine wesentliche Änderung an einer Maschine zieht einiges nach sich. Diese muss dann wie eine neue Maschine behandelt werden. Der Betreiber wird damit faktisch zum Hersteller. So hat er unter anderem die Pflicht, eine Risikobeurteilung durchzuführen oder die EG- Konformität zu erklären.

Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer von Maschinen müssen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MaschRL) umsetzten. Sie versprechen mit der EG-Konformitätserklärung, dass die Maschinen den entsprechenden Richtlinien und Normen entsprechen und kennzeichnen sie mit dem bekannten CE-Zeichen. Nur eine derart deklarierte Maschine oder Maschinenkomponente darf in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob der Hersteller die Maschine weiterverkauft oder selbst nutzt.
Der Betreiber einer Maschine, braucht diese im Produktionsprozess. Maschinen werden in der Regel über einen langen Zeitraum genutzt. Sie unterliegen technischen Verschleiß und müssen neuen Anforderungen an Produktivität und Wirtschaftlichkeit genügen. Während ihres Lebenszyklus kommt es daher nicht selten dazu, dass Bauteile erneuert werden oder gar die ganze Maschine umgebaut wird. 

Veränderungen an Maschinen

Wenn Änderungen an Maschinen vorgenommen werden, egal ob durch den Betreiber selbst oder in dessen Auftrag, muss festgestellt werden, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt (siehe unten: Flussdiagramm und Fallbeispiele).
Nach der Veränderung an der Maschine muss erneut eine Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt werden.
Änderungen sind immer zu dokumentieren!
Liegt eine wesentliche Veränderung vor, übernimmt der Betreiber Herstellerpflichten (siehe unten).
Andere Rechtsvorschriften und deren Festlegungen müssen dabei beachtet werden! 

Wesentlich veränderte Maschinen

Kommt es jedoch beim Umbau zu einer wesentlichen Veränderung an der Maschine, ist diese Anpassung gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) beziehungsweise nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MaschRL) zu bewerten.

Eine wesentliche Veränderung liegt beispielsweise vor, wenn sie:
  • der Leistungserhöhung dient,
  • eine Funktionsänderungen darstellt,
  • die bestimmungsgemäße Verwendung verändert,
  • andere Hilfs-, Betriebs- und Einsatzstoffe zum Einsatz kommen,
  • zum Umbau oder zur Änderung der Sicherheitstechnik führt.

Die Maschine wird dann wie eine neue Maschine behandelt. Der Betreiber wird damit faktisch zum Hersteller und übernimmt Herstellerpflichten:
  • Risikobeurteilung durchführen
  • Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen
  • Betriebsanleitung ändern/anpassen
  • Ausstellen der EG-Konformitätserklärung    

Flussdiagramm und Fallbeispiele Veränderungen an Maschinen