Produktsicherheit: Neue EU-Verordnung soll Sicherheit von Verbraucher-Produkten verbessern

Die EU-Produktsicherheitsverordnung ist bereits seit 12. Juni 2023 in Kraft, seit dem 14. Dezember 2024 muss sie aber auch in allen EU-Staaten angewendet und umgesetzt werden. Sie ersetzt die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie und soll die Sicherheit von Verbraucherprodukten verbessern. Neben einer besseren Rückverfolgbarkeit von Produkten soll auch die Marktüberwachung durch die Behörden gestärkt und somit der Verbraucherschutz in der EU erhöht werden. In der neuen Verordnung finden sich auch neue Regelungen für smarte Produkte oder den Online-Handel wieder. Die Produktsicherheitsexperten des TÜV Thüringen begrüßen die neuen Regeln, die für mehr Transparenz sorgen und erklären, welche Pflichten jetzt auf Hersteller und Inverkehrbringer zukommen.

„Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation-GPSR) findet für alle Verbraucherprodukte Anwendung, die in der EU verkauft werden – es sei denn, für das betreffende Produkt gelten spezifische Rechtsvorschriften. So müssen künftig beispielsweise Haushaltsgeräte, Spielzeuge, Kleidung, Elektronikgeräte oder auch Möbel den Anforderungen der GPSR entsprechen“, erklärt Christian Henckel, Leiter der Zertifizierungsstelle Produkte vom TÜV Thüringen.

„Der TÜV Thüringen begrüßt die neue Verordnung, da damit die Rechte und der Schutz von Verbrauchern wesentlich verbessert werden. Die Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten werden stärker in die Pflicht genommen“, so Henckel weiter. Verlangte das Produktsicherheitsgesetz bisher bereits klare Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise für die Verwendung sowie für eine bessere Rückverfolgbarkeit der Produkte eine Kennzeichnung mit dem Herstellernamen und einer Adresse, sind die Hersteller jetzt dazu verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörden und die Verbraucher sofort zu informieren, wenn sie feststellen, dass von ihrem verkauften Produkt eine Gefahr ausgeht. Viele dieser Vorgaben sind eigentlich selbstverständlich und bereits in der alten Produktsicherheitsrichtlinie geregelt. Ganz neu ist aber jetzt, dass die Hersteller Sicherheitsprüfungen durchführen und eine Risikobewertung für alle Produkte und Produktserien treffen müssen.

Zu den Mindestanforderungen der neu zu definierenden Risikobewertung zählt das Vorhandensein einer ebenso detaillierten wie verständlichen Produktbeschreibung sowie die Dokumentation der bestimmungsgemäßen Verwendung. Damit soll der Hersteller verpflichtet werden, alle möglichen Gefahren, die von seinem Produkt ausgehen können zu bestimmen beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Schäden für die Verbraucher zu analysieren. „Zu diesen potenziellen Risiken gehören einerseits mechanische Gefahren, die aufgrund der physischen Eigenschaften des Produkts hervorgerufen werden können. Zum anderen können von Produkten auch chemische Gefahren ausgehen, zum Beispiel wenn Materialien belastet sind oder giftige chemische Substanzen im Produkt verwendet werden. Je nach Produkt müssen auch elektrische und weitere Gefahren betrachtet werden, beispielsweise das Risiko eines elektrischen Schlags oder eines Feuers bei der Benutzung oder auch Erstickungsgefahr beim Verschlucken von Kleinteilen durch Kinder. Ein ganz wesentlicher Punkt bei dieser Risikobewertung ist es, konkrete Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der identifizierten Risiken festzulegen. Die Ergebnisse der Risikobewertung muss der Hersteller entsprechend dokumentieren und den Marktüberwachungsbehörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen“, fasst der Produktsicherheitsexperte des TÜV Thüringen die neue Regelung zusammen.