
Was Unternehmen beachten sollten: Sicheres Arbeiten im Homeoffice
Arbeitsschutz gilt auch beim Homeoffice
Homeoffice vs. Telearbeitsplatz
Gehen Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nicht im Büro, sondern von zuhause aus nach, wird dies landläufig als Homeoffice bezeichnet. Doch genau genommen stimmt dies nicht, denn begrifflich wird bei Tätigkeiten außerhalb eines fest im Unternehmen installierten Arbeitsplatzes differenziert in Telearbeit und mobiles Arbeiten.
Der Unterschied: Telearbeit ist rechtlich definiert, mobiles Arbeiten nicht.
Der Begriff Telearbeit ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Telearbeitsplätze sind „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist“ (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).
Im Gegensatz dazu versteht man unter mobilem Arbeiten eine vom Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen an durchaus wechselnden Orten außerhalb der Firma/Einrichtung zu erbringen, wie zum Beispiel im Hotel, im Zug oder eben auf dem heimischen Sofa. Voraussetzung dafür sind natürlich für den Beschäftigten verfügbare mobile Endgeräte. Letztendlich muss dabei der Arbeitnehmer jedoch nicht zwingend von zuhause arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.
Damit ist auch das in der aktuellen Pandemie-Situation oft genutzte Homeoffice meist gar kein Telearbeitsplatz, da es hier in der Regel keinen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Arbeitsplatz gibt. Vielmehr arbeiten die Mitarbeiter spontan mit dem Laptop zuhause am Küchen- oder Esszimmertisch. Dieses Szenario entspricht in der Regel keinem Telearbeitsplatz i.S.d. ArbStättV, sondern eher dem mobilen Arbeiten.
Doch unabhängig davon, ob die ArbStättV zur Anwendung kommt, müssen Arbeitgeber sowohl bei Telearbeit als auch bei mobilem Arbeiten ihren Schutzpflichten nachkommen. Dazu zählen insbesondere das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz.
Unfälle können überall passieren …
Das Arbeiten in den eigenen vier Wänden klingt zunächst ungefährlich und ist nicht zu vergleichen mit der Arbeit in einer Produktionshalle oder einem weitläufigen Dienstgebäude. Unfälle können aber an jedem Ort passieren. Und ebenso kann ein schlecht eingerichteter Arbeitsplatz zuhause genauso krank machen wie ein unergonomischer Büroarbeitsplatz: Rückenschmerzen, Verspannungen, Stress können überall auftreten.
Gerade deshalb sollte sich jeder Arbeitgeber auch mit den im mobilen Arbeiten oder Homeoffice zu beachtenden Maßgaben ausführlich auseinandersetzen, denn es gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Arbeitgebers, immer alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, auch unter Berücksichtigung von jeweils besonderen Umständen, zu treffen. Dabei ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die körperliche und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibenden Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Bei all diesen Maßnahmen sind konsequent der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Das gilt ohne Einschränkung auch für das Homeoffice bzw. das mobile Arbeiten.
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