Einzelgenehmigung & Fahrzeug-Gutachten nach § 21, § 19 und § 70 StVZO und § 13 EG-FGV
Individuelle Lösungen für Fahrzeuge ohne reguläre Typgenehmigung
Als Technischer Dienst unterstützt der TÜV Thüringen Hersteller, Fahrzeugbauer, Importeure und Privatkunden bei der Erlangung einer Einzelgenehmigung für ihr Fahrzeug. Unsere Experten erstellen die erforderlichen Gutachten, bewerten technische Änderungen und begleiten Sie auf dem Weg zur erfolgreichen Zulassung.
Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO
Im Rahmen eines § 21 StVZO Gutachtens prüfen wir, ob das Fahrzeug den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die § 21 Einzelabnahme bildet die Grundlage für die spätere Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde.
Unsere Leistungen umfassen unter anderem:
- Erstellung von § 21 StVZO Gutachten
- Vollgutachten für Fahrzeuge
- technische Fahrzeugbewertung
- Begutachtung von Import- und Sonderfahrzeugen
- Unterstützung bei der Zulassung nach § 21 StVZO
Änderungsabnahmen nach § 19 StVZO
Technische Veränderungen an Fahrzeugen haben ebenfalls Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis. Mit einer § 19 Änderungsabnahme stellen wir sicher, dass Umbauten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Wir unterstützen Sie bei:
- § 19 StVZO Änderungen
- Eintragung von Fahrzeugänderungen
- Fahrzeugzulassung nach Umbau
- Wiedererlangung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge
Ob Fahrwerk, Bremsanlage, Karosserie oder Antrieb – wir prüfen die technischen Änderungen fachgerecht und erstellen die für Sie erforderlichen Nachweise bzw. Gutachten.
Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
Für Fahrzeuge ohne europäische Typgenehmigung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV.
Unsere Sachverständigen begleiten Sie von der technischen Bewertung bis zur vollständigen Dokumentation und unterstützen Sie bei der Einzelzulassung von Fahrzeugen.
Die Möglichkeit einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV kann für folgende Fahrzeuge bestehen:
- Importfahrzeuge
- Einzelstücke
- Prototypen
- Kleinserien
- Fahrzeuge ohne Typgenehmigung
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO
Unter Umständen können Fahrzeuge für bestimmte Anwendungsfälle nicht alle gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllen. Für diese Fahrzeuge oder Einsatzzwecke kann deshalb eine § 70 StVZO Ausnahmegenehmigung erforderlich sein.
Wir unterstützen Sie bei:
- der technischen Bewertung
- der Erstellung der erforderlichen Unterlagen
- der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge
- der Kommunikation mit den zuständigen Behörden
Unsere Leistungen im Überblick
- § 21 StVZO Gutachten und Vollgutachten
- Änderungsabnahmen nach § 19 StVZO
- Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV
- Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO
- Technische Fahrzeugbewertungen
- Gutachten für Zulassungsstellen
- Einzelgenehmigungen für Nutzfahrzeuge