TÜV Prüfung Aufzug (bundesweit) – Aufzugsprüfung (ZÜS Prüfung)
ZÜS Prüfung von Aufzügen
- Erfassung und Definition von Anlagenumfängen
- Schulung von zur Prüfung befähigten und/oder beauftragten Personen (Aufzugswärter)
- Anleitung zur Erstellung von Notfallplänen und Notbefreiungsanleitungen
- Überprüfung der Wirksamkeit von Notfallplänen an Ihren Aufzügen
- Planung und Durchführung von Übungen zur Notbefreiung vor Ort
- Analyse des Anlagensicherheitsstatus als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
- Unfall- und Schadenuntersuchungen
- behördlich angeordneten Prüfungen
- Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV als „Zur Prüfung befähigte Person“
Bundesweite TÜV Aufzugsprüfung
Rechtliche Grundlagen (BetrSichV & ÜAnlG)
Nach dem ÜAnlG werden Anlagen als überwachungsbedürftig angesehen, wenn sie gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch sie Beschäftigte gefährdet werden können und wenn von ihnen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und sie deshalb als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind.
Wie oft müssen Aufzüge geprüft werden?
Aufzugsprüfung - Prüf-Portfolio und Prüfinhalte für Ihre Aufzüge
- Prüfungen nach Anhang V, VIII und IX der RL 2014/33/EU – Endabnahme, Konformität auf Grundlage einer Einzelprüfung und Konformität der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung bei Sicherheitsbauteilen von Aufzügen
- Prüfungen nach Anhang IV-A und IV-B der RL 2014/33/EU - EU- Baumusterprüfung für Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile
- Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer prüfpflichtigen Änderungen gemäß §15 BetrSichV
- Wiederkehrende Prüfung als Hauptprüfung oder Zwischenprüfung gemäß §16 BetrSichV
- Außerordentliche Prüfung gemäß §19 BetrSichV auf Anordnung der Behörde
- Bewertungen zum Stand der Technik
- Prüfung der Cybersicherheit an sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
- Unterweisung befähigter Personen
- Prüfungen der elektrischen Sicherheit
- Prüfungen gemäß der Anforderungen der DGUV V3
- Gutachterliche Äußerungen
- Prüfung auf fachgerechte Montage nach §14 BetrSichV Prüfung nach AwSV
- Prüfung der Ölqualität Ihrer Hydraulikanlage
- Messungen der Treibfähigkeit, Messungen der Nachregulierung und der Verzögerungen der Fangvorrichtung mit dem eigenen patentierten Mess-System TestaLifT II
- Personen- und Lastenaufzüge
- Personenumlaufaufzüge (Paternoster)
- Servicelifte in Windenergieanlagen
- Fassadenbefahranlagen
- Bauaufzüge
- Behindertenaufzüge
- Güteraufzüge
- Fahrtreppen/Fahrsteige (Rolltreppen)
Prüfung Cybersicherheit an Aufzugsanlagen
AwSV-Prüfung von Hydraulik-Aufügen
TestalifT II - Das sensorgestützte Prüfverfahren für Aufzüge
Ihre Vorteile auf einen Blick
Als Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und Notifizierte
Stelle (notified body) für die Inverkehrbringung
von Aufzugsanlagen nach Anhang V und Anhang VIII der
Aufzugsrichtlinie 2014/33/ EU bietet Ihnen der TÜV Thüringen
gebündelte Kompetenz aus einer Hand:
- Gewährleistung der Anlagenverfügbarkeit
- Rechtssicherheit bezüglich Betreiberpflichten
- Sicherheit und Werterhalt durch frühzeitige Erkennung von Mängeln oder Materialverschleiß
- Betreuung Ihrer Anlagenbestände durch einen zentralen Ansprechpartner
- Hohe Flexibilität und Fachkompetenz bei der Prüfung und Bewertung
- Aushändigung der vollständigen Prüfdokumentation innerhalb von 10 Werktagen
- Kurzfristige Terminverfügbarkeit
- Patentiertes und vor allem effizientes Mess-System „TestaLifT II“ zur Prüfung der Treibfähigkeit, Prüfung der Nachregulierung und der Fangverzögerung an Ihren Aufzugsanlagen – eine Bereitstellung von Prüfgewichten zu den wiederkehrenden Prüfungen kann in fast allen Fällen entfallen!
Beauftragte Person für Aufzüge nach TRBS 3121 - ehemals Aufzugswärter
Prüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen
Fahrtreppen und Fahrsteige gelten als Arbeitsmittel und müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden. Anders als bei einer Aufzugsprüfung kann die Prüfung vor der Inbetriebnahme einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges durch eine zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden. Die Prüfgrundsätze für eine Inbetriebnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind im Merkblatt 1504 des TÜV Verbands beschrieben.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Art, Umfang und Fristen für die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und durchzuführen.