TÜV Prüfung Aufzug (bundesweit) – Aufzugsprüfung (ZÜS Prüfung)

Aufzüge und Fahrtreppen werden täglich von Millionen Menschen genutzt – und das nicht nur in Wohngebäuden, auch die meisten öffentlichen Gebäude verfügen mit Blick auf einen barrierefreien Zugang über Aufzugsanlagen, Fahrtreppen oder Fahrsteige. Diese Beförderungs-Anlagen müssen rund um die Uhr einwandfrei funktionieren und jederzeit gefahrlos benutzt werden können – egal ob von Kindern, Erwachsenen oder Menschen mit Handicap und unterliegen daher besonderen Sicherheitsprüfungen. 

Der Aufzug, umgangssprachlich auch als Fahrstuhl oder Lift bezeichnet, gilt zwar als einer der sichersten Transportmittel überhaupt, dennoch bestehen hier für den Nutzer einige Gefahrenpotenziale, die zu folgenschweren Unfällen führen können. Aus diesem Grund gehören Aufzüge zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die in kurzen Wartungs- und Prüfintervallen im Auge behalten werden müssen. Aufzüge dürfen nur von Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wie dem TÜV Thüringen geprüft werden. Für die ZÜS Prüfung für Aufzüge nutzen die Sachverständigen des TÜV Thüringen bei der Hauptprüfung das patentierte und hochmoderne Prüfverfahren TestaLifT by TÜV Thüringen. Neben den Gefahren, die durch die Technik selbst ausgehen kann, führt die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung von Aufzugsanlagen zu erweiterten Sicherheitsrisiken. Unterliegt die Aufzugsanlage einer Cybersicherheitsbedrohung, müssen auch entsprechende Prüfanforderungen als Schutzmaßnahme hinterlegt werden. 
Prüfung Aufzugsanlage

ZÜS Prüfung von Aufzügen

Als überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV müssen Aufzüge in regelmäßigen Abständen von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Als Betreiber einer Aufzugsanlage haben Sie neben den jährlichen Prüfungen und Wartungen noch weitergehende Pflichten. Die ZÜS Aufzugsprüfung erfolgt wiederkehrend als Hauptprüfung alle zwei Jahre. Zwischen den Hauptprüfungsintervall erfolgt im darauffolgenden Jahr eine Zwischenprüfung.

Aufzugsbetreiber können bei der Prüfung ihrer Anlagen auf die jahrelange Erfahrung und das Know-how der ZÜS-Sachverständigen des TÜV Thüringen vertrauen. So unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten. Wir prüfen bundesweit Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige. 
 
Unsere erfahrenen Sachverständigen des TÜV Thüringen e.V. sind hier Ihr zuverlässiger Partner nicht nur bei der Koordinierung und Durchführung Ihrer Prüfungen sondern wir unterstützen Sie gern auch zu allen weiteren Themen rund um Ihre Aufzüge! Somit können Sie Ihre Risiken des Anlagenbetriebs auf ein Minimum reduzieren.

Unsere Experten unterstützen Sie darüber hinaus bei: 

  • Erfassung und Definition von Anlagenumfängen 
  • Schulung von zur Prüfung befähigten und/oder beauftragten Personen (Aufzugswärter) 
  • Anleitung zur Erstellung von Notfallplänen und Notbefreiungsanleitungen 
  • Überprüfung der Wirksamkeit von Notfallplänen an Ihren Aufzügen 
  • Planung und Durchführung von Übungen zur Notbefreiung vor Ort 
  • Analyse des Anlagensicherheitsstatus als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung 
  • Unfall- und Schadenuntersuchungen 
  • behördlich angeordneten Prüfungen
  • Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV als „Zur Prüfung befähigte Person“

Bundesweite TÜV Aufzugsprüfung

Der TÜV Thüringen e.V. als zugelassene Überwachungsstelle verfügt über die ZÜS-Prüfzulassung für Aufzugsanlagen in allen Bundesländern. Darüber hinaus ist der TÜV Thüringen auch als akkreditierte Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020 zugelassen. 

Rechtliche Grundlagen (BetrSichV & ÜAnlG)

Aufzüge gelten als überwachungsbedürftige Anlagen, die nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) prüfpflichtig sind. 

Nach dem ÜAnlG werden Anlagen als überwachungsbedürftig angesehen, wenn sie gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch sie Beschäftigte gefährdet werden können und wenn von ihnen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und sie deshalb als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind.

Das Überwachungsbedürfte Anlagen Gesetz (ÜAnlG) regelt darüber hinaus nicht nur die Pflichten der Betreiber sowie die Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen, sondern auch Bußgeld- und Strafvorschriften.  

Mehr Informationen zum ÜAnlG: https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/
 
Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Arbeitsmittel durch zur Prüfung befähigte Personen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) prüfpflichtig. Als Prüfgrundlagen dienen das VdTÜV-Merkblatt 1504: "Grundsätze für die Prüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen" sowie die Berufsgenossenschaftliche Information DGUV 208-028, Teil 1: "Sicherer Betrieb".         

Wie oft müssen Aufzüge geprüft werden?

Die maximalen Prüffristen für Aufzüge sind in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben. Die festzulegenden Prüffristen des Aufzugs werden in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Die Hauptprüfung muss nach maximal zwei Jahren durchgeführt werden. Die Zwischenprüfung muss zeitlich in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen erfolgen.

Aufzugsprüfung - Prüf-Portfolio und Prüfinhalte für Ihre Aufzüge

  • Prüfungen nach Anhang V, VIII und IX der RL 2014/33/EU – Endabnahme, Konformität auf Grundlage einer Einzelprüfung und Konformität der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung bei Sicherheitsbauteilen von Aufzügen 
  • Prüfungen nach Anhang IV-A und IV-B der RL 2014/33/EU - EU- Baumusterprüfung für Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile 
  • Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer prüfpflichtigen Änderungen gemäß §15 BetrSichV 
  • Wiederkehrende Prüfung als Hauptprüfung oder Zwischenprüfung gemäß §16 BetrSichV 
  • Außerordentliche Prüfung gemäß §19 BetrSichV auf Anordnung der Behörde
  • Bewertungen zum Stand der Technik 
  • Prüfung der Cybersicherheit an sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
  • Unterweisung befähigter Personen 
  • Prüfungen der elektrischen Sicherheit 
  • Prüfungen gemäß der Anforderungen der DGUV V3 
  • Gutachterliche Äußerungen 
  • Prüfung auf fachgerechte Montage nach §14 BetrSichV Prüfung nach AwSV 
  • Prüfung der Ölqualität Ihrer Hydraulikanlage 
  • Messungen der Treibfähigkeit, Messungen der Nachregulierung und der Verzögerungen der Fangvorrichtung mit dem eigenen patentierten Mess-System TestaLifT II
Wir prüfen und begutachten ein breites Spektrum an fördertechnischen Anlagen:
  • Personen- und Lastenaufzüge
  • Personenumlaufaufzüge (Paternoster)
  • Servicelifte in Windenergieanlagen
  • Fassadenbefahranlagen
  • Bauaufzüge
  • Behindertenaufzüge
  • Güteraufzüge
  • Fahrtreppen/Fahrsteige (Rolltreppen)

Prüfung Cybersicherheit an Aufzugsanlagen

Längst werden nicht mehr nur Computersysteme und Datenbanken gehackt, auch technische Anlagen können durch unerwünschte Zugriffe von unbekannten Dritten beeinflusst oder außer Betrieb gesetzt werden. Das birgt Gefahren für Beschäftigte, Nutzer und unbeteiligter Dritte, die sich im Gefahrenfeld der Anlage aufhalten. Der Gesetzgeber fordert daher seit April 2023 für überwachungsbedürftige Anlagen wie z.B. Aufzüge, dass Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch potenzielle Cyberbedrohungen identifizieren und falls erforderlich, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Diese münden in ein Schutzkonzept für Cybersicherheits-Maßnahmen. Die Anforderungen ergeben aus der TRBS 1115 Teil 1 (Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen). 

Bei der Prüfung durch die ZÜS-Sachverständigen werden die Cybersicherheits-Maßnahmen des Schutzkonzeptes der Anlage und deren Umsetzung geprüft. Diese neue Gefahr, die sich aufgrund vernetzter Systeme, digitaler Schnittstellen oder eines möglichen Fernzugriffs ergibt, muss hinreichend dokumentiert sein. Es besteht die Möglichkeit eines Integritätsverlustes der überwachungsbedürftigen Anlage durch einen Cyberangriff. Der Aufzug könnte also zum Ziel von Cyberattacken durch unbekannte Dritte werden, was wiederum die Sicherheit von Beschäftigten und unbeteiligter Dritter gefährdet. Bei der Prüfung der Aufzugsanlage müssen die aus der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen bzw. geeignete technische Unterlagen als Teil der Anlagendokumentation der Anlage vorliegen und für den Prüfer einsehbar sein.

AwSV-Prüfung von Hydraulik-Aufügen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt auch den Betrieb von hydraulischen Aufzügen. In Abhängigkeit der Wassergefährdungsklasse des verwendeten Hydrauliköls, der Lagermenge und der Aufstellungsart ergeben sich die Prüfpflichten für den hydraulischen Teil der Anlage nach AwSV. 

Unterliegt der Aufzug einer Prüfpflicht nach AwSV muss der Teil der hydraulischen Anlage vor Inbetriebnahme und wiederkehrend durch einen nach der AwSV anerkannten Sachverständigen geprüft werden.  

TestalifT II - Das sensorgestützte Prüfverfahren für Aufzüge 

Auch bei der Prüfung von Aufzugsanlagen setzen die Sachverständigen des TÜV Thüringen bereits heute modernste sensorgestützte Prüfverfahren ein. Mit der patentierten Aufzugsprüfmethode „TestalifT“ lassen sich sowohl die Treibfähigkeit als auch die Fangbremse des Aufzugs unter Last prüfen. Die Messergebnisse werden kabellos an einen Computer übertragen und lassen sich so direkt vor Ort auswerten. Mit TestalifT sind schwere Gewichte bei der Prüfung komplett überflüssig, umständliche Belastungsproben gehören so der Vergangenheit an.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Als Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und Notifizierte Stelle (notified body) für die Inverkehrbringung von Aufzugsanlagen nach Anhang V und Anhang VIII der Aufzugsrichtlinie 2014/33/ EU bietet Ihnen der TÜV Thüringen gebündelte Kompetenz aus einer Hand:

  • Gewährleistung der Anlagenverfügbarkeit 
  • Rechtssicherheit bezüglich Betreiberpflichten 
  • Sicherheit und Werterhalt durch frühzeitige Erkennung von Mängeln oder Materialverschleiß 
  • Betreuung Ihrer Anlagenbestände durch einen zentralen Ansprechpartner 
  • Hohe Flexibilität und Fachkompetenz bei der Prüfung und Bewertung 
  • Aushändigung der vollständigen Prüfdokumentation innerhalb von 10 Werktagen 
  • Kurzfristige Terminverfügbarkeit 
  • Patentiertes und vor allem effizientes Mess-System „TestaLifT II“ zur Prüfung der Treibfähigkeit, Prüfung der Nachregulierung und der Fangverzögerung an Ihren Aufzugsanlagen – eine Bereitstellung von Prüfgewichten zu den wiederkehrenden Prüfungen kann in fast allen Fällen entfallen!

Beauftragte Person für Aufzüge nach TRBS 3121 - ehemals Aufzugswärter

Betreiber von Aufzugsanlagen sind verpflichtet ihre Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Neben der regelmäßigen Inaugenscheinnahme und Dokumentation gehört dazu auch, dass bei einem Notruf in einem angemessenen Zeitraum reagiert wird und eingeschlossene Personen von einer beauftragten Person befreit werden können.

Prüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen

Fahrtreppen und Fahrsteige gelten als Arbeitsmittel und müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden. Anders als bei einer Aufzugsprüfung kann die Prüfung vor der Inbetriebnahme einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges durch eine zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden. Die Prüfgrundsätze für eine Inbetriebnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind im Merkblatt 1504 des TÜV Verbands beschrieben.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Art, Umfang und Fristen für die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und durchzuführen.

Kontakt

Fachgebiet Industrie Service 

Tel.: 0800 8881990

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