AZAV - Qualität in der Weiterbildung mit zugelassenen Maßnahmen

AZAV Maßnahmezulassung nach SGB III und AZAV

Sie wollen Maßnahmen der berußichen Weiterbildung oder Maßnahmen zur Aktivierung und berußichen Eingliederung anbieten? 
Dann benötigen Sie für diese Bildungs- und Aktivierungsangebote eine Zulassung, die Sie bei der fachkundigen Stelle des TÜV Thüringen beantragen können. 
Voraussetzung für eine Maßnahmezulassung ist die Zulassung des Unternehmens als Träger der Arbeitsförderung im entsprechenden Fachbereich. Der TÜV Thüringen als fachkundige Stelle bietet die Träger- und die Maßnahmezulassung aus einer Hand. Sie profitieren dabei von Synergieeffekten.

Ihre Vorteile der fachkundigen Stelle des TÜV Thüringen

Die Auditoren und Mitarbeiter verfügen über langjährige Erfahrungen in der Arbeitsförderung, der Zulassung von Trägern- und Maßnahmen und über hohe Fachkompetenz. Sie besitzen weitreichende Erfahrungen als Auditor und sorgen so für praktikable Lösungen.  
Die fachkundige Stelle arbeitet eng mit anderen Gebieten zusammen, so dass zusätzlich weitere Managementsysteme zertifiziert werden können und Sie von den Synergien profitieren.

Maßnahmezulassung

Die Arbeitsverwaltung in Deutschland vergibt Gutscheine nach den Maßgaben des SGB III, damit die Empfänger mit angepasster Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Maßnahmen, die entsprechende Ziele verfolgen, können zugelassen werden. Solch eine Maßnahmezulassung ist erforderlich für:
  • Maßnahmen zur Aktivierung und berußichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Trägerfachbereich 1). Begünstigte erhalten einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
  • Maßnahmen der berußichen Weiterbildung nach dem vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 81 (Trägerfachbereich 4). Geförderte Teilnehmer erhalten einen Bildungsgutschein.
Die Maßnahme beziehungsweise die Konzeption der Maßnahme muss eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen. Dazu muss u.a. nachgewiesen werden, dass:
  • das Bildungsziel von der Zielgruppe erreicht werden kann,
  • die Maßnahme für den Arbeitsmarkt relevant ist,
  • das Konzept zweckmäßig und wirtschaftlich ist und angemessene Teilnahmebedingungen beinhaltet.
Die fachkundige Stelle prüft Ihre Konzepte entsprechend den Vorgaben des SGB III und der AZAV einschließlich der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III. Potentielle Teilnehmer, die mit Bildungs-, Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen ausgestattet sind, können zugelassene Maßnahmen bei Ihnen buchen.

Neuerungen der Förderpolitik der Bundesagentur für Arbeit:

Die BA ermöglicht Ihren Kunden seit dem 16.03.2018 die Teilnahme an Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III auch im Rechtskreis SGB III, wenn die/der Teilnehmende dem Personenkreis nach § 116 Abs. 1 SGB III (Rehabilitanden) angehört. Bislang waren diese Maßnahmen spezifisch für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II vorgesehen. Künftig können entsprechende Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine mit dieser Zielrichtung auch für Rehabilitanden aushändigt werden, wenn vorher ein entsprechender Förderbedarf festgestellt wurde. Erweiterter Zugang zur Weiterbildungsförderung

Beschäftigte erhalten grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Der Ausbau der Förderung richtet sich auch an diejenigen, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. 
Darüber hinaus wurden die Förderleistungen verbessert: Neben der Zahlung von Weiterbildungskosten wurden die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße.

(Quelle: www.bmas.de) Die fachlichen Weisungen zur Förderung berußicher Weiterbildung wurden aufgrund des Qualifizierungschancengesetzes (QCG) angepasst und stehen auch im Internet aktuell zur Verfügung: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014613.pdf

Gesundheitsfördernde Inhalte in Maßnahmen der Arbeitsförderung

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) wurde explizit das Ziel hervorgehoben, Leistungen zur Verhinderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufzunehmen.

Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten sowie die Krankenbehandlung selbst, fallen in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe § 21 Abs.1 Nr. 1 und 2 SGB I, § 20 SGB V). Gesundheitsorientierte Aspekte im Rahmen der Verminderung der Hilfebedürftigkeit bzw. der Integration in den Arbeitsmarkt werden durch Präventionsangebote gem. § 20 SGB V der gesetzlichen Krankenkassen sowie ggf. weiterer lokaler Partner berücksichtigt. Sollten diese Leistungen vor Ort, durch die Krankenkassen nicht angeboten werden, kann die Arbeitsagentur/das Jobcenter arbeitsmarktpolitische Maßnahmen mit flankierenden Gesundheitsanteilen fördern (sowohl Vergabemaßnahmen als auch zugelassene Maßnahmen). 

Ein individuelles Gesundheitscoaching mit Inhalten wie Anamnese, Erstellung eines Gesundheitsprofils, Ernährungscoaching und Begleitung zu Fach- und Zahnärzten u.a., obliegt der persönlichen Daseinsfürsorge und weist zudem keinerlei Arbeitsmarktbezug i.S. der Zielsetzung des § 45 SGB III aus. Gegebenenfalls liegt (auch) die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers (bspw. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch) vor, nicht jedoch nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 

In diesem Kontext ist auch die jüngst veröffentlichte Pressemitteilung der BA (vom 27.02.2019) relevant:
Bundesweites Projekt zur Verzahnung von Arbeits- und Gesundheitsförderung wird weiter ausgebaut 

Zusammengefasst ergibt sich grundsätzliche die Möglichkeit gesundheitsfördernde Inhalte oder aufsuchende Sozialarbeit in Maßnahmen der Arbeitsförderung einzubauen - solange der Arbeitsmarktbezug der Maßnahme eindeutig erkennbar ist.

Kosten der Maßnahmezulassung

Wir ermitteln den Preis für Ihre Zulassungen individuell. Dieser richtet sich nach der Anzahl der Maßnahmen, dem Fachbereich und dem Ziel. Gern unterbreiten wir Ihnen ein passendes, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot. Füllen Sie einfach den untenstehenden Fragebogen aus und senden diesen an uns.

Angebot Maßnahmezulassung

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